Die größere Anlage mit auch nur maximal 800W Einspeiseleistung
Kleinsterzeugeranlagen sind im Prinzip Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) mit einer Modulleistung von über 2.000 Wp – ohne weitere Begrenzung nach oben. Dabei gilt aber auch für sie die Begrenzung des Wechselrichters auf eine Einspeiseleistung von maximal 800 W. Deshalb werden in Kleinsterzeugeranlagen üblicherweise Speicher benutzt, um die gewonnene Energie effektiv in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus nutzen zu können.
Solche Kleinsterzeugeranlagen können gemäß der neuen VDE-AR-N 4105:2026-03-Norm für PV-Anlagen bis 800 W Einspeiseleistung auch ohne Elektriker installiert werden. Sie müssen allerdings beim Netzbetreiber über eine vereinfachte Anmeldung registriert werden. Einige Netzbetreiber tun sich damit noch schwer und verweisen auf eine Übergangsfrist bis maximal zum 1. März 2027, um die neue Richtlinie umzusetzen (mehr Informationen hierzu).
Darüber hinaus müssen beide Arten im Markenstammdatenregister registriert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Vereinfachungen aus dem EEG für Balkonkraftwerke („Steckersolar-Klickpfad“) für Kleinsterzeugeranlagen nicht gelten. Eine Inbetriebnahme darf erst nach einem Zählerwechsel erfolgen und die Leistung wird zu eventuell bereits vorhandenen Anlagen am selben Anschlusspunkt hinzugerechnet. Im Moment ist noch etwas unklar, ob die Privilegierung im Miet- und Wohneigentumsrecht auch für diese Kleinsterzeugeranlagen gilt – möglicherweise nicht.
In jedem Fall müssen Kleinsterzeugungsanlagen die Installationsnorm DIN VDE V 0100-551-1 einhalten. Zudem greift bei allen steckerfertigen Erzeugungsanlagen, egal ob mit oder ohne Speicher, immer auch die Gerätenorm DIN VDE V 0126-95 (Einspeisesteckdose). Bei Anlagen mit mehr als 7 kWp gilt zudem die Smart-Meter-Pflicht, wie sie auch bei Dachanlagen besteht. Da Smart-Meter Mietkosten verursachen, sollte man sich gut überlegen, ob man diese Grenze überschreiten möchte.
