Nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kann eine Förderung mittels einer Einspeisevergütung für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kWp in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Für Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die zwischen dem 1.2.2026 und dem 31.7.2026 in Betrieb genommen werden, bekommt man für die ersten 10kWp der Anlage 7,79 ct/kWh und für die nächsten 10-40 kWp 6,74 ct/kWh vergütet (weitere Werte). Diese Vergütung wird über 20 Jahre gezahlt.

Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen, sogenannten Solarspitzengesetz (eigentlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) gibt es dazu allerdings Änderungen.

Für normale Dach PV-Anlagen sind die Auswirkungen nach Meinungen von Experten gering. Je nach Ausrichtung und Größe der Anlage reduzieren sich die erzielten Werte über die Einspeisevergütung um etwa 1% bis 5 %. In vielen Fällen sind jedoch ein kostenpflichtiges Smart Meter (Intelligentes Messsystem, IMSys) und eine Steuerbox (SB) zu installieren.

Eine Kurzzusammenfassung des Solarspitzengesetzes:

Für alle Anlagen (außer BKW, Kriterium = vereinfachte Anmeldung) gilt:

  • Grundsätzliche Drosselung auf 60% der Nominal-Leistung
  • Muss durch Solarteur bei Inbetriebnahme sichergestellt sein und durch Unterschrift bestätigt werden
  • Auch der Betreiber ist verantwortlich (!)

 Für Anlagen > 7kWp gilt:

  • Drosselung entfällt bei installiertem Smart Meter (IMSys) und vom Netzbetreiber verifizierter (!) Steuereinheit (Steuerbox, SB)
  • Der Einbau von IMSys und SB ist verpflichtend
    (Mehrkosten gegenüber MME je nach Stromverbrauch und Netzanbieter: ca. IMSys +50€/a, SB +50€/a)
  • Keine Einspeisevergütung, wenn die Börsen-Strompreise negativ sind! Das wird im 15 Minutentakt gemessen
  • Es gibt eine Kompensation für Zeiträume ohne Einspeisevergütung
  • Die Kompensationsmessung beginnt im Kalenderjahr nach dem Einbau des Smart Meters (IMSys)
  • Die Einspeisevergütungszahlung verlängert sich nach den 20 Jahren in Abhängig von den „unvergüteten Zeiten“

Anlage erweitern – was passiert mit der Einspeisevergütung?

Kommt man auf die Idee nach einiger Zeit z.B. doch noch die Nordseite des Dachs mit Module zu belegen, also die bestehende Anlage zu erweitern, dann kann sich das stark auf die Einspeisevergütung auswirken:

  • Erweitert man eine bestehende PV-Anlage innerhalb der ersten 12 Monate nach Betriebsaufnahme, gilt das tatsächlich als Erweiterung und die bestehende Einspeisevergütung wird ab dann auf die gesamte Anlage angewandt, inklusive der neuen Teile.
  • Anders ist es, wenn man die Erweiterung erst nach mehr als 12 Monaten durchführt: dann gilt die gesamte Anlage, also auch der bisherige Bestand, als Neuanlage und deshalb gilt der dann gültige Einspeisevergütungssatz, der in der Regel geringer ausfällt.
  • Fügt man eine neue, zweite Anlage mit eigenem Wechselrichter hinzu, etwa auf dem Garagendach, so ergibt sich die Einspeisevergütung aus dem gewichteten Mittel beider Anlagen.