Zur Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Mehrfamilienhäusern und WEGs gibt es mehrere Ansätze. Der naheliegende Weg, nämlich die Verwendung der erzeugten (und ggf. in einer Batterie gespeicherten) Energie durch die Bewohner, ist leider nicht so einfach umzusetzen wie in einem Einfamilienhaus. Die Gründe hierfür sind teils technischer, größtenteils aber administrativer und rechtlicher Natur.
Überblick – Möglichkeiten der PV-Nutzung im Mehrparteienhaus

Die wichtigsten Modelle – etwas mehr im Detail
Hier einige Möglichkeiten, wobei die rechtlich immer noch nicht trivialen Ansätze zur Mitbeteiligung der Mieter an dieser Stelle ausgeblendet bleiben.
Volleinspeisung
Das Volleinspeisungsmodell unter Ausnutzung der Einspeisevergütung ist das organisatorisch am einfachsten umzusetzen Modell im Mehrfamilienhaus.
- Vorteile: höhere Vergütung, höhere Förderung, einfachste Abrechnung
- Nachteile: kein Vorteil durch Eigenverbrauch
- Anmerkung: hierbei ist oft nur eine Belegung des Süd-Dachs wirtschaftlich
Eigennutzung in der eigenen Wohnung und Überschusseinspeisung
Wenn man als Vermieter in kleinen Mehrfamilienhäusern selber wohnt, ist die ausschließliche Eigennutzung in der eigenen Wohnung mit entsprechender Überschusseinspeisung ebenfalls einfach zu organisieren.
- Vorteil: wie beim Einfamilienhaus
- Nachteil: bei geringem Eigenverbrauch sinkt die Wirtschaftlichkeit
- Anmerkung: hier kann auch die Belegung des Norddachs sinnvoll sein, um an trüben Tagen den Eigenverbrauch zu decken
Allgemeinstrom und Überschusseinspeisung
Die Nutzung der Solarenergie für den Allgemeinstrom und für Überschusseinspeisung lässt sich auch relativ einfach organisieren. Diese Variante ist besonders interessant, wenn viel Allgemeinstrom benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zum Heizen und die Warmwasseraufbereitung eine gemeinsame Wärmepumpe betrieben wird.
- Als Eigentümer/Betreiber verrechnen Sie den PV-Strom als Allgemeinstrom und ebenso den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom zum Einkaufspreis von Bezugsstrom – ähnlich wie heute bei der Gasrechnung.
- Nachteil: Wird der Strom lediglich für den geringen Allgemeinstromverbrauch genutzt, sinkt die Wirtschaftlichkeit.
„Einzählermodell“ (kollektive Selbstversorgung)
Das „Einzählermodell“ mit Allgemeinstrom und Eigenstrom mit Unterzählern ist besonders in kleinen Mehrfamilienhäusern, typisch mit zwei Parteien, interessant. Bei allen Vorteilen erfordert es eine konstruktive Partnerschaft im Haus, mit der sich beide auf einen einzigen Stromanbieter verständigen.
- Die Eigentümer/Betreiber verrechnen den PV-Strom mit sich selbst und als Allgemeinstrom zum Einkaufspreis von Bezugsstrom. Auch die Kosten des Bezugstroms werden nach den Messungen der Unterzähler aufgeteilt.
- Vorteile: höhere PV-Stromnutzung, damit höhere Wirtschaftlichkeit. Nur eine Grundgebühr für Allgemeinstrom und Eigenstrom.
- Nachteile: Das Modell ist eine Mischform aus zwei Modellen, die für die Nebenkostenabrechnung sauber dargestellt werden muss und die Zählerschränke müssen zusammengelegt werden.
Die deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) hat Musterverträge für solche Lösungen. Diese kann man bei den SolarScouts einsehen. Sie unterliegen allerdings einer Schutzgebühr und müssen bei tatsächlicher Verwendung bei der DGS erworben werden.
Auch von einer ehrenamtlich arbeitenden Gruppe aus Herrenberg gibt es auf deren Website PV4WEGs gute, vertiefende Informationen zum Einzählermodell.
Individuelle Balkonkraftwerke („Balkon-Solar“)
Balkonkraftwerke (BKW) sind auch für Mieter in Mehrfamilienhäusern eine Möglichkeit von Solarenergie zu profitieren. Die Anschaffungskosten sind gering, die Geräte sind ausgereift und sehr einfach zu installieren. Dafür benötigt man auch keinen Elektriker. Dass sie nichts Besonderes mehr sind, belegt, dass in Deutschland Anfang 2025 bereits 866.000 BKWs installiert waren.
Bevor man ein BKW installiert, benötigt man aber die Zustimmung des Vermieters, bzw. der WEG. BKWs wurden mit dem 2024 verabschiedeten Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen. Auch im Mietrecht ist in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt worden. Damit kann die Zustimmung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden.
„Von wegen Leitungssicherheit: Bei den 800 W der BKWs wird eine riesige Aufregung inszeniert. Aber beim 3600 W Elektrogrill hat das niemanden interessiert.“
Weitere Informationen erhält man von den Stuttgarter SolarScouts
Weitere Informationen zur Nutzung von Photovoltaik in seinem Haus oder seiner WEG, u.a. auch zum Thema Förderungen, bekommt man bei den lokalen SolarScouts im eigenen Wohnbezirk. Dabei können die Scouts auf gute Erfahrungen, die in etlichen, ganz verschieden gelagerten Fällen bereits gemacht wurden, zurückgreifen.
Die SolarScout AG „MFH“
Innerhalb des SolarScouts-Netzwerks gibt es eine Arbeitsgruppe, die sich speziell mit dem Thema Mehrfamilienhaus (MFH) befasst und hier besonders tiefes Wissen hat.
